Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz, §15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

1. Verpackungsrücknahme bezügl. gewerblicher Verpackungen

Wir, die Metall- und Oberflächenchemie Sperzel GmbH, kommen unseren gesetzlichen
Verpflichtungen aus dem nationalen Verpackungsgesetz (VerpackG) nach und möchten Sie
über die konkrete Umsetzung des Gesetzes bei uns im Unternehmen informieren:
Nach § 15 Abs. 1 VerpackG ist der Hersteller und der in der Lieferkette nachfolgende
Vertreiber von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Verkaufs- und
Umverpackungen mit oder ohne schadstoffhaltigen Füllgütern verpflichtet, gebrauchte,
restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe zurückzunehmen. Hersteller
ist dabei jeder Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in
Deutschland in Verkehr bringt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VerpackG erfolgt
die unentgeltliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer Nähe.
Dies bedeutet für die von uns in Verkehr gebrachten Verpackungen: Bei Lieferung ab Werk
erfolgt die tatsächliche Übergabe der Verpackung bei der Metall- und Oberflächenchemie
Sperzel GmbH, Freisenbergstr. 18, 58513 Lüdenscheid. Damit ist dies auch der Ort der
Rücknahme. Voraussetzung für die Rücknahme ist die vorherige Meldung und Abstimmung
mit uns. Nehmen Sie bitte daher mit uns Kontakt auf, um das genaue Verfahren
abzustimmen.
Bei Lieferungen von unserem Unternehmen an Sie als unseren Geschäftspartner besteht die
Möglichkeit, dass die Rücknahme bei einer der nächsten Anlieferungen an Ihrem Standort
erfolgt. Nehmen Sie bitte auch in diesem Fall mit uns Kontakt auf, um das genaue Verfahren
abzustimmen.
Unsere IBC’s werden bereits als Mehrwegverpackungen im Tauschverfahren gehandelt. Für
alle anderen Verpackungsarten sind die Kosten für die Rücknahme inkl. Transport und
Entsorgung bisher nicht in unserem Produktpreis integriert. Im Falle einer regelmäßigen
Rücknahme behalten wir uns vor, den Produktpreis entsprechend anzupassen.
Falls Sie aus ökologischen und ökonomischen Gründen auf die Rücknahme verzichten
möchten, um beispielsweise den Transport von leeren Verpackungsmitteln zu vermeiden,
würden wir dies begrüßen.

2. Grundsätzliche Rücknahmebedingungen

Bei der Rückgabe restentleerter Verpackungen müssen grundsätzlich folgende Rücknahmebedingungen eingehalten werden:

  • Der Endverbraucher ist dafür verantwortlich, dass die Verpackung restentleert ist.
    D.h.: deren Inhalt muss bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden sein; folglich
    muss sie so entleert werden, dass sie rieselfrei und tropffrei ist.
  • An der Außenseite der Verpackungen dürfen keine Rückstände des Füllguts
    anhaften.
  • Sofern eine Verschlusseinrichtung vorhanden ist, muss diese ordnungsgemäß
    verschlossen sein.
  • Verpackungen müssen die Produktetiketten und ggf. die Gefahrgutkennzeichnungen
    des letzten Füllguts lesbar und vollständig sichtbar tragen.
  • Die Verpackungen müssen sortiert sein (IBC’s, Kanister, etc.) und je nach vorherigem
    Inhalt in voneinander getrennten Fraktionen gesammelt werden.

Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, falls Rückfragen Ihrerseits zum Thema
Verpackungsrücknahme aufkommen sollten.